Merkblatt über die Ausrüstung und den
Betrieb von Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei
Brauchtumsveranstaltungen
Vorbemerkungen
Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen, gelten grundsätzlich die einschlägigen
Regelungen des Straßenverkehrsrechts – insbesondere
die Vorschriften der StVZO und StVO sowie die diese
ergänzenden Regelungen.
Durch die „Zweite Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ vom 28.02.1989
(2. StVR-AusnahmeVO) sind jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO und
der Fahrerlaubnis-Verordnung zugelassen.
Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit
einheitliche Verfahrensweise bei der Begutachtung der im
Rahmen dieser Ausnahmeregelung eingesetzten
Fahrzeuge durch den amtlich anerkannten
Sachverständigen sicherzustellen und den Betreibern und
Benutzern dieser Fahrzeuge Hinweise für den sicheren
Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden gebe ich nachstehend den
Wortlaut bekannt.
Geltungsbereich
Das Merkblatt gilt entsprechend der 2. StVR-Ausnahme
VO
- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
- für Zugmaschinen, wenn sie
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte
Altmaterialsammlungen oder
Landschaftssäuberungsaktionen,
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
4. für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
5. auf den Zu- und Abfahrten zu diesen Anlässen
verwendet werden.
Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen – auch z.B.
bei Stadtrundfahrten etc. – mit besonderen
Fahrzeugkombinationen wurde ein eigenes „Merkblatt zur
Begutachtung von Zugkombinationen zur
Personenbeförderung und zur Erteilung von erforderlichen
Ausnahmegenehmigungen“ (VkBl. 1998, S. 1235)
veröffentlicht.
Inhalt
1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)
2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und
Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43
StVZO)
Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32
und § 34 StVZO)
2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)
2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung
(§ 21 StVZO)
2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff StVZO)
3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
3.2 Versicherungen
3.3 Zugzusammenstellung
4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter
4.2 Führerschein (§ 5 StVZO, § 6 FeV)
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Wortlaut des Merkblattes
1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (§ 18 StVZO)
Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug,
das auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr.
1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt wird, eine
Betriebserlaubnis erteilt sein. Ein entsprechender Nachweis
(z.B. Kopie der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.
Für Fahrzeuge, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
(§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) eingesetzt
werden und die mit An- oder Aufbauten versehen sind, erlischt
die Betriebserlaubnis nicht, sofern die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt wird.
Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden (Wesentliche
Veränderungen sind insbesondere Änderungen an
Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften
unterliegen wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie
An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen,
Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden) und
auf denen Personen befördert werden, müssen von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge besteht, wird vom amtlich
anerkannten Sachverständigen im Gutachten nach Abschnitt 5
bescheinigt.
2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und
Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der
StVZO grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer
Feststellbremse ausgerüstet sein. Abweichungen sind
beschränkt auf örtliche Einsätze möglich, sofern ein amtlich
anerkannter Sachverständiger die Ausnahme befürwortet und
die zuständige Stelle eine Genehmigung erteilt.
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43
StVZO)
Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich
genehmigter Bauart verwendet werden. Unsachgemäße
Änderungen oder Reparaturen sowie Beschädigungen sind
nicht zulässig.
In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung
einer Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderungen durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und
von der zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend
§ 19 Abs. 2 und 3 StVZO).
2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32
und § 34 StVZO)
Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. StVRAusnahmeVO)
dürfen die gemäß § 32 und § 34 StVZO
zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte
der Fahrzeuge überschritten werden, wenn keine Bedenken
gegen die Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen
besteht.
Die Unbedenklichkeit ist von amtlich anerkannten
Sachverständigen im Gutachten nach Abschnitt 5 zu
bescheinigen.
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